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der Eigentümer, etwaige dinglich Berechtigte und sonst Ersatzberechtigte (8 8 Abs. 4)
zu bezeichnen.
8 14.
Die Eutschädigung wird durch einen Schätzungsausschuß festgestellt. Der
Eigentümer des abzuliefernden Gegenstandes und der Erwerbsberechtigte wählen
je ein Mitglied. Das Staatsministerium bestellt den Vorsitzenden; dieser muß
zum Richteramte befähigt sein. Wird die Wahl eines Mitglieds nicht binnen
vier Wochen nach Aufforderung durch das Staatsministerium vorgenommen, so
wird das Mitglied durch das Staatsministerium bestellt.
15.
Der Schätzungsausschuß hat die Beteiligten zu hören; im übrigen bestimmt
er das Verfahren nach freiem Ermessen. Erachtet der Schätzungsausschuß eine
Besichtigung des Gegenstandes für erforderlich, so kann das Staatsministerium
die erforderlichen Anordnungen treffen.
8 16.
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung den Be—
teiligten binnen drei Monaten nach Zustellung der Rechtsweg offen.
*l 17.
Die Entschädigung wird an den Eigentümer oder die sonst Ersatzberechtigten
# . Abs. 4) gezahlt, für welche die Feststellung erfolgt ist.
Sind dinglich Berechtigte vorhanden, so ist die für den Eigentümer festgestellte
Entschädigung zu hinterlegen.
8 18.
Nach Zahlung oder Hinterlegung der endgültig oder in dringenden Fällen
der vorläufig festgestellten Entschädigung ist der Gegenstand abzuliefern.
Das Staatsministerium hat die zur Durchführung der Ablieferung erforder=
lichen Anordnungen zu treffen.
Mit der Ablieferung erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem
Gegenstande.