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819.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Erwerbsberechtigten zur
Last. Es können nur Auslagen berechnet werden; den Mitgliedern des
Schätzungsausschusses kann durch das Staatsministerium eine Vergütung bewilligt
werden.
8 20.
Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er ver—
pflichtet, den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auf-
wendungen zu erstatten und in den Fällen des § 8 Abs. 4 den dort bezeichneten
Ersatz zu leisten.
Dem Verzichte steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig
festgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Staatsministerium auf Antrag
zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.
8 21.
Das Staatsministerium, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde,
ist befugt, zur Sicherstellung eines Gegenstandes, dessen Ablieferung verlangt werden
kann, auf Antrag eines Erwerbsberechtigten (§ 8 Abs. 2) die erforderlichen An-
ordnungen zu treffen.
Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nicht binnen zwei Wochen
die Ablieferung verlangt wird. In diesem Falle hat, wenn nicht nach § 8 Abk. 4
oder § 20 ein anderer zum Schadenersatze verpflichtet ist, der Antragsteller den
durch die Anordnungen entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Anordnungen
nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen veranlaßt sind.
Beschwerde.
§ 22.
Gegen die Anordnungen der Ortspolizeibehörde findet die Beschwerde an das
Staatsministerium statt.
8 23.
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses (§ 10 Abs. 3, § 12) sind mit
Gründen zu versehen.
Gegen diese Beschlüsse steht den Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zu-
stellung die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.