Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Strafbestimmungen. 
8 24. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne die nach den §8 1 bis 4 erforderliche Genehmigung eine Grabung vor- 
nimmt oder vorsätzlich die im § 5 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vor- 
schriften des § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Staatsministeriums ein; die 
Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
8 26. 
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird, soweit nicht 
nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich 
einen Gegenstand, dessen Ablieferung verlangt werden kann, zerstört, beschädigt 
oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt. 
Ist der Täter eine Person, die aus der Veranstaltung von Ausgrabungen 
oder aus der Verwertung ausgegrabener oder gelegentlich entdeckter Gegenstände 
der im § 1 oder § 4 bezeichneten Art ein Gewerbe macht, so kann die Geldstrafe 
bis zu zwanzigtansend Mark erhöht werden, auch kann auf Gefängnis bis zu 
drei Monaten sowie auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
In den Fällen des Abs. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Staatsministeriums ein; die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Eine nicht 
beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. 
Abergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 26. 
Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabung (88 1, 4 finden 
auf eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Grabung entsprechende 
Anuwendung. 
8 27. 
Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in 
Ansehung eines diesem Gesetz unterstehenden Gegenstandes weitergehende als die 
in den §8 8 bis 21 begründeten Rechte zustehen.
	        
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