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Strafbestimmungen.
8 24.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer ohne die nach den §8 1 bis 4 erforderliche Genehmigung eine Grabung vor-
nimmt oder vorsätzlich die im § 5 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vor-
schriften des § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Staatsministeriums ein; die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
8 26.
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird, soweit nicht
nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich
einen Gegenstand, dessen Ablieferung verlangt werden kann, zerstört, beschädigt
oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt.
Ist der Täter eine Person, die aus der Veranstaltung von Ausgrabungen
oder aus der Verwertung ausgegrabener oder gelegentlich entdeckter Gegenstände
der im § 1 oder § 4 bezeichneten Art ein Gewerbe macht, so kann die Geldstrafe
bis zu zwanzigtansend Mark erhöht werden, auch kann auf Gefängnis bis zu
drei Monaten sowie auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen des Abs. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Staatsministeriums ein; die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Eine nicht
beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
Abergangs= und Schlußbestimmungen.
8 26.
Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabung (88 1, 4 finden
auf eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Grabung entsprechende
Anuwendung.
8 27.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in
Ansehung eines diesem Gesetz unterstehenden Gegenstandes weitergehende als die
in den §8 8 bis 21 begründeten Rechte zustehen.