Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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8 28. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 12. Dezember 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 298.) Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1917 über die Aussuhrbeschränkung von 
Kohlrüben, Runkelrüben und Stoppelrüben. 
Die Ministerialverordnung vom 21. November 1917 über Ausfuhrbeschränkung 
von Kohlrüben, Runkelrüben und Stoppelrüben wird aufgehoben. 
Weimar, den 28. Dezember 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
– — — 
(Nr. 299.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 42 des Zentralblattes für das Deutsche Reich. 
S. 469. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 470. Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1918. 
„ 470. Ortslöhne. 
L##u#k Weimarischer Defag C m. ö. O. iu Wennsa 
  
 
	        
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