Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 301.) Nachtrag, vom 19. Dezember 1917, zur Geschäftsordnung für die Landessynode 
der evangelischen Landeskirche des Großherzogtums Sachsen vom 16. Januar 
1895. . 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Goties Gnaden 
Broßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode zu § 59 ihrer Geschäftsordnung 
vom 16. Jannar 1895, unter Aufhebung des Nachtrags dazu vom 28. Juni 
1911, was folgt: 
Die den Mitgliedern der Landessynode nach § 37 der Synodalordnung zu 
gewährenden Tagegelder betragen für den Tag 15 im ganzen, 7 /1 50 im 
halben Satz; dem Präsidenten der Synode werden bei deren Versammlungen für 
den Tag 21 —X im ganzen, 10 50 F im halben Satz, den Vizepräsidenten für 
den Tag 18 -“ im ganzen, 9 # im halben Satz vergütet. 
Für die laufende Amtszeit der elften ordentlichen Synode von der gegen- 
wärtigen Tagung ab werden die in Absatz 1 angegebenen Beträge um 5 im 
ganzen und 2 — 50 F im halben Satz erhöht. 
Vorstehender Nachtrag tritt mit Wirkung vom 10. Dezember ds. Is. ab 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 19. Dezember 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. 
  
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