287
(Nr. 301.) Nachtrag, vom 19. Dezember 1917, zur Geschäftsordnung für die Landessynode
der evangelischen Landeskirche des Großherzogtums Sachsen vom 16. Januar
1895. .
Wir
Wilbelm Ernst,
von Goties Gnaden
Broßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung der Landessynode zu § 59 ihrer Geschäftsordnung
vom 16. Jannar 1895, unter Aufhebung des Nachtrags dazu vom 28. Juni
1911, was folgt:
Die den Mitgliedern der Landessynode nach § 37 der Synodalordnung zu
gewährenden Tagegelder betragen für den Tag 15 im ganzen, 7 /1 50 im
halben Satz; dem Präsidenten der Synode werden bei deren Versammlungen für
den Tag 21 —X im ganzen, 10 50 F im halben Satz, den Vizepräsidenten für
den Tag 18 -“ im ganzen, 9 # im halben Satz vergütet.
Für die laufende Amtszeit der elften ordentlichen Synode von der gegen-
wärtigen Tagung ab werden die in Absatz 1 angegebenen Beträge um 5 im
ganzen und 2 — 50 F im halben Satz erhöht.
Vorstehender Nachtrag tritt mit Wirkung vom 10. Dezember ds. Is. ab
in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 19. Dezember 1917.
Wilbelm Ernst.
Rothe.
847