Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Besorgung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden und eine baldige 
Besserung nicht zu erwarten ist, unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegehaltes 
in den Wartestand versetzt werden. 
8 2. 
Der Wartegehalt beträgt vier Fünftel des ruhegehaltsfähigen Dienst— 
einkommens (8 13). 
83. 
Der Wartegehalt beginnt drei Monate nach dem Eintritt in den Wartestand, 
wenn aber dieser Zeitpunkt nicht mit dem Anfang eines Monats zusammenfällt, 
drei Monate nach dem Anfang des nächsten Monats. 
Vom Eintritt in den Wartestand bis zum Beginn des Wartegehaltes wird 
der Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens gewährt. 
84. 
Mit dem ersten Tage eines Kalendervierteljahrs ist der Anspruch auf Warte- 
gehalt für das ganze Vierteljahr erworben. 
Der Wartegehalt wird je für die Hälfte eines Vierteljahrs vorausgezahlt. 
Zwangs= und Ordnungsstrafen können gekürzt werden. 
§ 5. 
Die Versetzung in den Wartestand verfügt das Staatsministerium mit landes- 
herrlicher Genehmigung auf Vorschlag des Kirchenrates. Der Geistliche ist vorher 
schriftlich oder mündlich zu hören. 
§ 6. 
Der in den Wartestand versetzte Geistliche verbleibt in dem Verhältnis eines 
angestellten Geistlichen der Landeskirche. 
Auf Anordnung des Kirchenrates hat er im Dienste der Landeskirche Auf- 
träge, die seinem früheren Amte entsprechen, gegen besondere Vergütung zu über- 
nehmen. Die Vergütung setzt der Kirchenrat fest. 
Ohne Genehmigung des Staatsministeriums darf er seinen Wohnsitz nicht 
außerhalb des Deutschen Reiches nehmen.
	        
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