Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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87. 
Ist der in den Wartestand versetzte Geistliche wieder dauernd dienstfähig 
geworden, so ist er zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes in der Landes- 
kirche, das seinem früheren Amte entspricht, verpflichtet. 
Im Falle der Wiederanstellung ist die Zeit, während der der Geistliche sich 
im Wartestand befunden hat, auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen. 
88. 
Der Wartegehalt hört auf, wenn der Geistliche 
a) im Dienste der Landeskirche wieder angestellt oder in den Ruhestand 
versetzt wird; 
b) die Annahme des ihm übertragenen Amtes verweigert (§ 7); 
e) die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums verliert; 
d) in den Dienst einer anderen Landeskirche oder in den Dienst des 
Deutschen Reiches oder eines Deutschen Bundesstaates tritt; 
e) aus dem Dienste der Landeskirche ausscheidet; 
f) aus der evangelischen Kirche austritt; 
8) des Dienstes entsetzt wird. 
In den Fällen unter b bis g geht mit dem Wartegehalte der Anspruch auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung verloren. 
89. 
Das Recht auf Wartegehalt ruht: 
a) wenn der Geistliche in einer öffentlichen Dienststellung ein Dienst- 
einkommen bezieht, vom Beginn des siebenten Monats dieser Beschäfti- 
gung an, soweit und solange das neue Diensteinkommen unter Hinzu- 
rechnung des Wartegehaltes die bei Berechnung des letzteren zugrunde 
gelegten Dienstbezüge übersteigt; 
b) solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen Wohnsitz 
außerhalb des Deutschen Reiches nimmt. 
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