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Regierungsblatt
für das
Grokherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 4.
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Inbalt: Ministerlalverordnung zur Ausführung der Gekanntmachung vom 2. Dezember 1916 über
Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. S. 18. — Ministerialverordnung über
Errichtung eines Ernährungsamts der Thüringischen Staaten. S. 14. — Inbaltsverzeichnis
aus dem Reichs--Gesehblatt. S. 16.
(Nr. 16.) Ministerialverordnung vom 16. Januar 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 2. Dezember 1916 über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr
1917/18.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 1324) wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 ist der Bezirksdirektor, in
dessen Bezirk die verarbeitende Zuckerfabrik liegt.
Vor der Entscheidung nach § 4 sind beide Parteien zu hören. Je ein
Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft und der Zuckerindustrie ist
zuzuziehen. Ausfertigung der Entscheidung ist beiden Parteien zuzustellen.
Weimar, den 16. Januar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 21. Februar 1017. 4