Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 17.) 
Ministerialverordnung vom 2. Februar 1917 über Errichtung eines Ernährungs- 
amts der Thüringischen Staaten. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
im Einvernehmen mit den Regierungen der Herzogtümer Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, sowie der Fürstentümer Schwarz-= 
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere 
Linie folgendes verordnet: 
1. 
2. 
Zur Sicherung der Volksernährung wird für die Gebiete der vorbezeich- 
neten Staaten eine gemeinschaftliche Behörde mit dem Sitz in Weimar 
errichtet. Sie führt die Bezeichnung: „Ernährungsamt der Thüringischen 
Staaten."“ 
Das Ernährungsamt erhält einen Vorstand. Bei dem Amt wird ein 
Ausschuß aus Vertretern der beteiligten Staaten gebildet. 
Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Staaten 
unter dem Vorsitz des Vertreters des Großherzogtums Sachsen. Der 
Ausschuß überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes; ihm sind alle 
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschuß 
ist befugt, zur Erledigung bestimmter Aufgaben Unter= und Sonder- 
ausschüsse zu bilden und seine Befugnisse auf diese zu übertragen. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 Mit- 
gliedern. Mitglieder sind die Vorsitzenden des Viehhandelsverbandes 
Thüringen, der Thüringischen Landeskartoffelstelle und des Thüringischen 
Landesfuttermittelamts. Werden durch Beschluß des Ausschusses der 
Staaten neue Abteilungen gebildet, so treten ihre Vorsteher als Mit- 
glieder in den Vorstand ein. 
Die bezeichneten Organisationen haben dem Ernährungsamt gegen- 
über die Stellung von Abteilungen. 
Für den Vorsitzenden wird ein Stellvertreter bestellt. 
Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung „Präsident.“ Er leitet die 
Geschäfte und vertritt die Behörde nach außen. Er ist für die Aus- 
übung der dem Ernährungsamt übertragenen Befugnisse verantwort- 
lich. Er und sein Stellvertreter werden vom Großherzogl. S. Staats- 
ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien bestellt.
	        
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