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Verordnungen und Bekanntmachungen des Ernährungsamts sind
in den Amtsblättern oder amtlichen Nachrichtenblättern der Ministerien
zu verbffentlichen.
Die Vorsitzenden der in Ziffer 4 aufgeführten Organisationen sind ver-
pflichtet, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Fragen, die
der Präsident besonders bezeichnet, ihm zur Entscheidung vorzulegen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und einem
anderen Mitgliede des Vorstandes in Angelegenheiten seiner Abteilung
entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.
Das Ernährungsamt übernimmt die dem Ernährungsausschuß der
Thüringischen Staaten übertragenen Aufgaben. Ihm werden ferner die
Gegenstände zugewiesen, die zum Geschäftskreis der Thüringischen Landes-
kartoffelstelle, des Thüringischen Landesfuttermittelamts, der zu gründen-
den Landesfettstelle und des Viehhandelsverbandes Thüringen gehbren,
letztere aber nur soweit dem Viehhandelsverband durch die Satzungen
behördliche Aufgaben übertragen sind. Durch einstimmigen Beschluß
kann der Ausschuß der Staaten dem Ernährungsamt weitere Aufgaben
übertragen.
Das Ernährungsamt regelt die Abgrenzung seines Geschäftskreises
und der Aufgaben der Abteilungen untereinander. Solche Anordnungen
bedürfen der Zustimmung des Ausschusses der Staaten.
Die Befugnis der dem Ernährungsamt unterstellten Organisationen,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verordnungen mit Genehmigung des
Präsidenten zu erlassen, bleibt unberührt.
Das Ernährungsamt ist berechtigt, innerhalb seines Geschäftskreises
die Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten unmittelbar mit An-
weisungen zu versehen.
Der Präsident bestellt die nötigen Hilfsarbeiter, nachdem der Ausschuß
seine Zustimmung erteilt hat, auch für die dem Ernährungsamt ange-
schlossenen Stellen mit Ausnahme des Viehhandelsverbandes. Er ist
befugt, das für Schreibhilfe nötige Personal anzunehmen.
Die bei dem Ernährungsamt Angestellten haben als solche nicht
Staatsbeamteneigenschaft.
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