Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

6. 
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Verordnungen und Bekanntmachungen des Ernährungsamts sind 
in den Amtsblättern oder amtlichen Nachrichtenblättern der Ministerien 
zu verbffentlichen. 
Die Vorsitzenden der in Ziffer 4 aufgeführten Organisationen sind ver- 
pflichtet, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Fragen, die 
der Präsident besonders bezeichnet, ihm zur Entscheidung vorzulegen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und einem 
anderen Mitgliede des Vorstandes in Angelegenheiten seiner Abteilung 
entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. 
Das Ernährungsamt übernimmt die dem Ernährungsausschuß der 
Thüringischen Staaten übertragenen Aufgaben. Ihm werden ferner die 
Gegenstände zugewiesen, die zum Geschäftskreis der Thüringischen Landes- 
kartoffelstelle, des Thüringischen Landesfuttermittelamts, der zu gründen- 
den Landesfettstelle und des Viehhandelsverbandes Thüringen gehbren, 
letztere aber nur soweit dem Viehhandelsverband durch die Satzungen 
behördliche Aufgaben übertragen sind. Durch einstimmigen Beschluß 
kann der Ausschuß der Staaten dem Ernährungsamt weitere Aufgaben 
übertragen. 
Das Ernährungsamt regelt die Abgrenzung seines Geschäftskreises 
und der Aufgaben der Abteilungen untereinander. Solche Anordnungen 
bedürfen der Zustimmung des Ausschusses der Staaten. 
Die Befugnis der dem Ernährungsamt unterstellten Organisationen, 
im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verordnungen mit Genehmigung des 
Präsidenten zu erlassen, bleibt unberührt. 
Das Ernährungsamt ist berechtigt, innerhalb seines Geschäftskreises 
die Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten unmittelbar mit An- 
weisungen zu versehen. 
Der Präsident bestellt die nötigen Hilfsarbeiter, nachdem der Ausschuß 
seine Zustimmung erteilt hat, auch für die dem Ernährungsamt ange- 
schlossenen Stellen mit Ausnahme des Viehhandelsverbandes. Er ist 
befugt, das für Schreibhilfe nötige Personal anzunehmen. 
Die bei dem Ernährungsamt Angestellten haben als solche nicht 
Staatsbeamteneigenschaft. 
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