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11.
Wei
Die Kosten des Ernährungsamtes und seiner Abteilungen, soweit sie
durch eigene Einnahmen nicht gedeckt werden, werden von den beteiligten
Staaten nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer nach dem Stande der
Volkszählung vom 1. Dezember 1916 aufgebracht. Dabei sind die
Zahlen auf volle Zehntausende zu erhböhen.
Die Obliegenheiten des Verwaltungsrats bei dem Thüringischen Landes-
futtermittelamt werden vom Ausschuß des Ernährungsamts wahr-
genommen.
Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung des Viehhandelsverbandes
Thüringen trifft der Ausschuß des Ernährungsamts. Er beschließt
über Anderung der Satzungen des Viehhandelsverbandes (8 18 der
Satzung).
mar, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 18.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 7 bis 9 des BReichs-Gesetzblattes.
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Bekanntmachung über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 11. Januar 1917.
. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in
den Vereinigten Staaten von Mexiko. Vom 12. Januar 1917.
Verordnung über Gebühren für Sachverständige in Rayonangelegen-
heiten. Vom 11. Januar 1917.
Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar
191“.
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 41) über die Regelung dee Einfuhr. Vom
16. Januar 1917.
Bekanntmachung über die Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhr-
pferde. Vom 14. Januar 1917.
Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an
Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am
15. Februar 1917. Vom 14. Januar 1917.
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