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zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungs—
berechtigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte
nicht unter eigenem Verschlusse hat. Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern
und Pfunden anzugeben.
§ 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum
des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; ferner nicht auf Vorräte,
die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesell-
schaft m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft m. b. H. oder der Reichshülsenfrucht-
stelle G. m. b. H., stehen und endlich nicht auf das von der Reichsgetreidestelle
(Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl.
§ 5. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise; die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindevorständen ob. Die Gemeindevorstände haben den
einzelnen in Frage kommenden Betrieben rechtzeitig Anzeigevordrucke zu Üübergeben,
die von den nach § 2 zur Anzeige Verpflichteten gewissenhaft auszufüllen und mit
ihrer Unterschrift versehen bis zum 17. Februar an die Gemeindevorstände zurück-
zugeben sind.
§ 6. Die Gemeindevorstände haben auf Grund der Anzeigen 3 Ortslisten,
und zwar
A. für Brotgetreide und Mehl,
B. für Gerste und Hafer,
C. für Hülsenfrüchte
aufzustellen. Die Ortslisten sind nach Aufrechnung und mit der Bescheinigung
der Richtigkeit der Einträge zusammen mit den Anzeigen von den Gemeinde-
vorständen bis spätestens zum 20. Februar an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren
zu übersenden.
§ 7. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben auf Grund der Ortslisten,
die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sind, Nachweisungen der
Gesamtergebnisse ihres Verwaltungsbezirks
A. für Brotgetreide und Mehl,
B. für Gerste und Hafer,
C. für Hülsenfrüchte
anzufertigen. In den Nachweisungen sind die Vorräte
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