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§ 9. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durchsuchung, die
Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden
sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören
oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Weimar, den 15. Februar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Pferdeaushebungsvorschrift für
das Großherzogtum Sachsen.
Mit Höchster Genehmigung wird die Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Groß-
herzogtum Sachsen vom 10. August 1902 (Regierungsblatt S. 129) wie folgt
abgeändert:
1. Die Vorschrift in § 4 Abs. 1b lautet künftig:
b) der angekörten Hengste.
2. In Anlage C Nr. 4 Abs. 1 (Regierungsblatt S. 151) werden die
Worte:
Hengste und
gestrichen.
Weimar, den 10. Februar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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