Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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§ 9. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durchsuchung, die 
Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden 
sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören 
oder nicht. 
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Weimar, den 15. Februar 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Pferdeaushebungsvorschrift für 
das Großherzogtum Sachsen. 
Mit Höchster Genehmigung wird die Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Groß- 
herzogtum Sachsen vom 10. August 1902 (Regierungsblatt S. 129) wie folgt 
abgeändert: 
1. Die Vorschrift in § 4 Abs. 1b lautet künftig: 
b) der angekörten Hengste. 
2. In Anlage C Nr. 4 Abs. 1 (Regierungsblatt S. 151) werden die 
Worte: 
Hengste und 
gestrichen. 
Weimar, den 10. Februar 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
9“
	        
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