Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

10. 
11. 
12. 
In 
(Wohlsahrtspflege.) 39 
Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck 
Verwendung finden sollen, 
.. Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, 
nach Name und Sitz, 
f. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszwecke zugeführt 
werden soll; bei Sammlungen usw., die für mehrere Wohlfahrtszwecke 
gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe des Teiles des Gesamtertrags, 
der jedem einzelnen Zwecke zugute kommen soll, 
Voranschlag über die zu erwartenden einzelnen Einnahmen und Aus- 
gaben, 
Augabe der Art und Weise der Sammlung, des Vertriebs oder der 
Veranstaltung, 
. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in dem die Sammlung 
oder der Vertrieb stattfinden soll, 
Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge 
erfolgen und überwacht werden soll, 
Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und 
sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beab- 
sichtigt ist, 
etwaige für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verträge oder 
Inhaltsangabe mündlicher Vereinbarungen. 
geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung 
einzelner Unterlagen verzichten. 
Erleichterungen dieser Art können in Frage kommen, wenn es sich um gering- 
fügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig 
bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, wo die 
fragliche Unternehmung bereits in einem anderen Bundesstaat genehmigt ist, können 
in der Regel Erleichterungen gewährt werden. 
84. 
In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde darauf zu sehen, daß sie aus- 
reichende Unterlagen erhält, um prüfen zu können, ob 
a) ein hinreichendes Bedürfnis und öffentliches Interesse an der beabsich- 
tigten Förderung des betreffenden Wohlfahrtszweckes besteht; bejahenden- 
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