Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Wohlsahrtspflege.) 41 
und ähnliche größere Einrichtungen, so sind diese vor der Genehmigung zu hören, 
damit über die demnächstige Verwendung eine Verständigung mit der in Betracht 
kommenden Einrichtung getroffen wird. 
86. 
Es ist vielfach darüber Klage geführt worden, daß gewinnsüchtige Unternehmer 
den Wohlfahrtszweck bei der Einholung der Genehmigung zu Gegenstandsvertrieben 
und örtlichen Veranstaltungen vorschieben, um ihren eigenen Erwerbszweck zu 
fördern. Solchen Versuchen ist auf das schärfste entgegenzutreten. 
Grundsätzlich ist die Genehmigung von Vertrieben und Veranstaltungen für 
Wohlfahrtszwecke auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unternehmung von 
einer zweifellos bewährten und gut geleiteten Wohlfahrtseinrichtung veranstaltet 
wird. Sieht sich diese veranlaßt, zur Durchführung der Veranstaltung einen 
gewerblichen Unternehmer heranzuziehen, so hat die Genehmigungsbehörde den mit 
ihm abgeschlossenen Vertrag #qerforderlichenfalls unter Zuziehung geeigneter un- 
parteiischer Sachverständiger — sorgfältig darauf zu prüfen, ob der zu erwartende 
Geschäftsgewinn der beteiligten Personen sich in angemessenen Beträgen bewegt. 
Nur einem Unternehmen, das in dieser Beziehung auch strenger Beurteilung 
Stand hält, darf die Erlaubnis erteilt werden. 
Die Erlaubnis ist regelmäßig unter Vorbehalt des Widerrufs und nur für 
eine bestimmte, nicht zu weit zu bemessende Frist zu erteilen. Vor der Verlänge- 
rung der Frist soll außer dem Fortbestehen des Bedürfnisses für die Fortsetzung 
des Betriebs auch die Innehaltung des Vertrags und die Abrechnung über das 
bisherige Ergebnis forgfältig nachgeprüft werden. 
Gegenstandsvertriebe, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen oder in öffentlichen Wirtschaften unter Heranziehung gewerbsmäßiger 
Verkäufer oder Verkäuferinnen stattfinden sollen, sowie Vertriebe durch unverlangte 
Zusendung sind aufs äußerste zu beschränken, und höchstens dann zuzulassen, wenn 
es sich um den Vertrieb von Restbeständen aus früher genehmigten Vertrieben 
dieser Art handelt, bei deren Einstellung der Wohlfahrtszweck einen offenbaren 
erheblichen Nachteil erleiden würde, ferner wenn wichtige Wohlfahrtszwecke in 
Frage kommen, deren Erfüllung in einer bestimmten Zeit unbedingt geboten ist 
und auf anderen Wegen nicht sichergestellt werden kann, sowie bei kurzfristigen, 
nicht über eine Woche dauernden Vertrieben (Opfertagen).
	        
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