42 (Wohlfahrtspflege.)
Der Reingewinn aus der Veranstaltung soll grundsätzlich unverkürzt dem
Wohlfahrtszweck zugeführt werden. Gegenstandsvertriebe, bei denen nicht min-
destens 30 vom Hundert der Roheinnahme für den Wohlfahrtszweck verbleiben,
werden in der Regel abzulehnen sein. Wenn damit zu rechnen ist, daß der Rein-
gewinn des Unternehmens unter Umständen 10 v. H. der Roheinnahme über-
steigen könnte, so wird dahin Anordnung zu treffen sein, daß mindestens die
Hälfte des Mehrgewinns gleichfalls dem Wohlfahrtszwecke zufließen muß. Die
endgültige Entscheidung von Streitigkeiten über die Höhe des Anteils des Wohl-
fahrtszweckes wird in geeigneten Fällen der genehmigenden Behörde vorzubehalten
sein. Diese ist auch zur Sicherung der dem Wohlfahrtszweck ausbedungenen
Erträge die Hinterlegung einer Sicherheit zu fordern berechtigt.
87.
Bei Eintrittskarten soll der Verkaufspreis, bei Druckschriften, Bildern, Post-
karten und Marken daneben auch zahlenmäßig in Pfeunigen der Anteil, der dem
Wohlfahrtszwecke zufließt, vermerkt werden. Bei Druckschriften soll dies in der
Regel auf der ersten Seite oder auf einem Streifbande, bei Postkarten oben links
auf der Anschriftseite geschehen. Bei Bildern und Marken kann der Vermerk auf
der Rückseite, in Kunstmappen auf einem Einlagezettel angebracht werden.
88.
Je nach Lage der örtlichen Verhältnisse ist zu erwägen, ob eine polizeiliche
Abstempelung von Eintrittskarten erforderlich erscheint. Die Eintrittskarten sollen
auf Haupt= und Gegenabschnitt übereinstimmend mit fortlaufenden Zahlen ver-
sehen, Freikarten und Ehrenkarten außerdem auf beiden Abschnitten mit entsprechen-
dem Vermerk versehen werden. Hierbei ist zu beachten, daß von Freikarten zur
Füllung des Saales mit Rücksicht auf die gewonnenen Künstler und Vortragen-
den häufig nicht völlig abgesehen werden kann. Auch der Presse und den dienst-
lich anwesenden Beamten werden die üblichen Freiplätze eingeräumt werden müssen.
§ 9.
In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen, die
bei Sammlungen oder beim Vertrieb an bffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus gegen Entgelt beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren