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Bezirk sie in Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, ob
diese Personen zuverlässig sind und demnach zugelassen werden können. Die Mit-
führung eines ortspolizeilich abgespempelten Ausweises ist in der Regel vorzu-
schreiben.
8 10.
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern
für einen Verein sind beizufügen:
1. ein Stück der Vereinssatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf
welche Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen die Werbung be—
absichtigt ist,
3. eine Abschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins,
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstands-
mitglieder.
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung
für die Beteiligung an anderen nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen
beizufügen.
1.
Die öffentliche Werbung von Mitgliedern und Mitunternehmern wird nur
zuzulassen sein, wenn es sich um einen zweifellos nützlichen Verein handelt, der
durch die Persönlichkeit der Leiter und deren Bewährung auf dem betreffenden
Gebiete der Wohlfahrtspflege volle Gewähr für sachgemäße und haushälterische
Verwaltung des Unternehmens bietet.
Die Zulassung der Werbung ist regelmäßig auf eine bestimmte Frist zu
beschränken.
8 12.
Zu Anordnungen, die nach § 4 der Bundesratsverordnung gegenüber Wohl-
fahrtsunternehmungen und deren Vertretern getroffen werden können, ferner zur
Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen und Vermögensbeständen, zur Einholung
von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen, sowie zur Entsendung von
Vertretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je nach dem Sitze der betref-
fenden Unternehmungen, zuständig:
der Großherzogliche Bezirksdirektor, in den Städten von mehr als
10.000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde.