Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Wohlfahrtepflege.) 43 
Bezirk sie in Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, ob 
diese Personen zuverlässig sind und demnach zugelassen werden können. Die Mit- 
führung eines ortspolizeilich abgespempelten Ausweises ist in der Regel vorzu- 
schreiben. 
8 10. 
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern 
für einen Verein sind beizufügen: 
1. ein Stück der Vereinssatzung, 
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf 
welche Weise, gegebenenfalls durch welche Zeitungen die Werbung be— 
absichtigt ist, 
3. eine Abschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins, 
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstands- 
mitglieder. 
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung 
für die Beteiligung an anderen nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen 
beizufügen. 
1. 
Die öffentliche Werbung von Mitgliedern und Mitunternehmern wird nur 
zuzulassen sein, wenn es sich um einen zweifellos nützlichen Verein handelt, der 
durch die Persönlichkeit der Leiter und deren Bewährung auf dem betreffenden 
Gebiete der Wohlfahrtspflege volle Gewähr für sachgemäße und haushälterische 
Verwaltung des Unternehmens bietet. 
Die Zulassung der Werbung ist regelmäßig auf eine bestimmte Frist zu 
beschränken. 
8 12. 
Zu Anordnungen, die nach § 4 der Bundesratsverordnung gegenüber Wohl- 
fahrtsunternehmungen und deren Vertretern getroffen werden können, ferner zur 
Prüfung von Büchern, Schriften, Kassen und Vermögensbeständen, zur Einholung 
von Auskünften, Berichten und Rechnungsabschlüssen, sowie zur Entsendung von 
Vertretern in Versammlungen und Sitzungen sind, je nach dem Sitze der betref- 
fenden Unternehmungen, zuständig: 
der Großherzogliche Bezirksdirektor, in den Städten von mehr als 
10.000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde.
	        
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