44 (Wohlfahrtspflege.)
Gegenüber Unternehmungen, denen die Erlaubnis zu einer Veranstaltung
nach § 1 erteilt ist, sind die Genehmigungsbehörden berechtigt, die in § 4 der
Bundesratsverordnung bezeichneten Befugnisse sowohl unmittelbar als durch Ver-
mittelung der oben — Abs. 1 — genannten Behörden auszuüben.
Für die Anordnung der Verwaltung eines Unternehmens nach § 5 der
Bundesratsverordnung sowie für die nach § 7 der Verordnung erforderliche Ge-
nehmigung von Anderungen, die in Bezug auf die Verwendung von Wohlfahrts-
mitteln beschlossen werden, ist der Großherzogliche Bezirksdirektor zuständig.
Die Aussicht über die Verwaltung (§ 6 Abs. 3 der Bundesratsverordnung)
führen die oben — Abs. 1 — genaunten Behörden.
8 13.
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1917 in Kraft; vom gleichen Tage
ab werden die Ausführungsbestimmungen vom 30. Juli 1915 (Regierungsblatt
S. 191) aufgehoben.
Weimar, den 28. Februar 1917.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 42.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 30 des Reichs-Oesetzblattes.
Nr. 5713. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als
Kriegsjahr. Vom 30. Januar 1917.
5714. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn=
Verkehrsordnung (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 93 ff.). Vom 14. Fe-
bruar 1917.
„ 5715. Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit
vom 16. April bis 17. September 1917. Vom 16. Februar 1917.
„ 5716. Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer.
Vom 16. Februar 1917.
7!
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