Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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8 8. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir vorstehendes Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 7. März 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Untentsch. 
  
(Nr. 47.) Gesetz, belreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer. Vom 
7. März 1917. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
1. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten 
Erbschafts= und Schenkungssteuer wird für die Staatskasse ein Zuschlag von 25 
vom Hundert erhoben. 
2. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Staatsministerium beauftragt.
	        
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