Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Art.  15.

Wenn  zehn  oder  mehr  zum  Waffentragen  berechtigte  Einwohner  einer  Gemeinde  eine
Gesellschaft  zu  gemeinschaftlichen  Schießübungen  biloen,  so  find  sie  gehalten,  eine  bestimmte
Oronung  festzusetzen,  durch  welche  insbesondere  Unglücksfällen,  Mißbräuchen  und  Streitigkeiten
  vorgebeugt  wird,  und  dem  Ortsvorsteher  davon  Anzeige  zu  machen.

Art.  16.
Die  Schützengesellschaften  stehen  unter  Aufsicht  der  Orts=  und  Staats-Polizeibehörden.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherhelt  und  des  allgemeinen  Wohls  kann  die  Auflösung
einer  solchen  Gesellschaft  von  der  Staatsregierung  verfügt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Bürgerwachen.

Art.  17.

Die  Errichtung  organistrter  bewaffneter  Corps  von  Bürgerwachen  in  den  einzelnen
Gemeinden  aus  der  Zahl  der  im  Gemeindebezirke  wohnhaften,  volljährigen  selbstständig
  auf  eigene  Rechnung  lebenden  Staatsbürger  erfolgt  durch  Beschlußfassung  des
Gemeinderaths  und  Börgerausschusses  vorbehältlich  der  einzuholenden  Genehmigung  der
Regierungsbehörden.

Die  Mitglieder  der  Bürgerwachen  find  verpflichtet,  auf  die  Aufforderung  der  zuständigen
Bebörde  (vergl.  Art.  26)  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  im
Gemeindebezirke  mitzuwirken.

Art.  18.

In  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Gesetzes-Artikel  bestimmte  Vorschriften  enthalten,  sind
die  Normen  für  vie  Organisation  einer  Bürgerwache  in  Statuten  festzustellen,  welche  unter.
Mitwirkung  der  Gemeindebehörde  zu  entwerfen  sind  und  der  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
  unterliegen.

In  die  Statuten  sind  insbesondere  Bestlmmungen  aufzunehmen:  über  die  Aufnahme  in