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Art. 15.
Wenn zehn oder mehr zum Waffentragen berechtigte Einwohner einer Gemeinde eine
Gesellschaft zu gemeinschaftlichen Schießübungen biloen, so find sie gehalten, eine bestimmte
Oronung festzusetzen, durch welche insbesondere Unglücksfällen, Mißbräuchen und Streitigkeiten
vorgebeugt wird, und dem Ortsvorsteher davon Anzeige zu machen.
Art. 16.
Die Schützengesellschaften stehen unter Aufsicht der Orts= und Staats-Polizeibehörden.
Im Interesse der öffentlichen Sicherhelt und des allgemeinen Wohls kann die Auflösung
einer solchen Gesellschaft von der Staatsregierung verfügt werden.
Dritter Abschnitt.
Bürgerwachen.
Art. 17.
Die Errichtung organistrter bewaffneter Corps von Bürgerwachen in den einzelnen
Gemeinden aus der Zahl der im Gemeindebezirke wohnhaften, volljährigen selbstständig
auf eigene Rechnung lebenden Staatsbürger erfolgt durch Beschlußfassung des
Gemeinderaths und Börgerausschusses vorbehältlich der einzuholenden Genehmigung der
Regierungsbehörden.
Die Mitglieder der Bürgerwachen find verpflichtet, auf die Aufforderung der zuständigen
Bebörde (vergl. Art. 26) zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Gemeindebezirke mitzuwirken.
Art. 18.
In soweit nicht die nachfolgenden Gesetzes-Artikel bestimmte Vorschriften enthalten, sind
die Normen für vie Organisation einer Bürgerwache in Statuten festzustellen, welche unter.
Mitwirkung der Gemeindebehörde zu entwerfen sind und der Genehmigung der Regierungsbehörde
unterliegen.
In die Statuten sind insbesondere Bestlmmungen aufzunehmen: über die Aufnahme in