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egierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 14.
Inhalt: Ministerialverordnung über Abänderung von Worschriften für das Grundbuchanlegungs-
verfahren. S. 59. — Ministerialverordnung zur alusführung des Gesetzes vom 7. März 1907
über die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer. S. 60. — Ministerialverord-
nung betr. Aufhebung der Ministerialverordnung über die Gereitstellung von städtischem
Celände zur Kleingartenbestellung vom 13. April 1916. S. 61. — Ministerialbekannt-
machung über die Errichtung eines eigenen Stanbesamtes für den Gemeindebezirk Nauen-
dorf mit Heusdorf. S. 61. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 62. —
Inhaltsverzeichnls aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 62.
(Nr. 58.) Ministerialverordnung vom 9. März 1917 über Abänderung von Vorschriften für
das Grundbuchanlegungsverfahren.
Im Einbenehmen mit dem Ministerialdepartement der Justiz verordnen wir,
was folgt:
I. § 16 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 (Regierungs= Bekannt-
blatt S. 413), betreffend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuchanlegung r eun der
durch die Vermessungsämter, erhält folgende Fassung: katalee wabren
Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamte die Veränderungen, die nachhsabre vor
Abschluß des Gesamtkatasterauszuges (§ 11 Abs. 2) während der Grundbuchan- Leeen a
legung im Grundstückskataster vermerkt werden, durch besondere Veränderungsnach- amt.
weise bekannt zu machen (Höchste Verordnung Art. 6 Abs. 2). Diese Verände-
rungsnachweise sind für jeden Jahrgang mit laufenden Nummern zu versehen
(vergl. Muster IL bis H). Im übrigen wird auf § 12 der Ministerialverordnung
über die Aufhebung der Grundsteuer, vom 19. September 1912 (Regierungsblatt # 4
S. 691) verwiesen. #4
1917.
Ausgegeben in Weimar am 23. Jnärz 1917. 15