Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Das Grundbuchamt hat die Veränderungsnachweise mit dem Gesamtkataster- 
auszuge durch Verweisungen in Verbindung zu bringen, auch, soweit nötig, das 
alphabetische Namensverzeichnis (§ 12) und das Grundstücksverzeichnis (§ 13) zu 
berichtigen, sodann aber die Veränderungsnachweise zu den Grundakten zu nehmen. 
1I. Im § 101 der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911 (Regie- 
rungsblatt S. 60), betreffend die Grundsteuerkataster und das Verfahren zur Er- 
haltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster, fallen 
im Abs. 2 die Worte „und des Ergänzungshefts"“ fort. 
Weimar, den 9. März 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 59.) Ministerialverordnung vom 12. März 1917 zur Ausführung des Gesetzes vom 
7. März 1917 über die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. März 1907 über die Erhebung eines 
Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer (Regierungsblatt S. 50) verordnen wir: 
1 
Die Festsetzung des Zuschlags für die Staatskasse zur Reichserbschafts= und 
Schenkungssteuer erfolgt durch das Erbschaftssteueramt in dem nach § 45 des 
Reichserbschaftssteuergesetzes zu erlassenden Erbschaftssteuerbescheide bezw. in dem 
Schenkungssteuerbescheide. 
2. 
Etwaige Abänderungen des Steuerbescheids im Rechtsmittelwege oder Rechts- 
wege gelten auch für den Zuschlag zur Erbschaftssteuer. 
3. 
Die Erhebung des Zuschlags zur Reichserbschafts- und Schenkungssteuer 
für die Staatskasse erfolgt durch die Großherzogl. Rechnungsämter nach Maßgabe 
der für die Erbschaftssteuer geltenden Bestimmungen.
	        
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