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Das Grundbuchamt hat die Veränderungsnachweise mit dem Gesamtkataster-
auszuge durch Verweisungen in Verbindung zu bringen, auch, soweit nötig, das
alphabetische Namensverzeichnis (§ 12) und das Grundstücksverzeichnis (§ 13) zu
berichtigen, sodann aber die Veränderungsnachweise zu den Grundakten zu nehmen.
1I. Im § 101 der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911 (Regie-
rungsblatt S. 60), betreffend die Grundsteuerkataster und das Verfahren zur Er-
haltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster, fallen
im Abs. 2 die Worte „und des Ergänzungshefts"“ fort.
Weimar, den 9. März 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 59.) Ministerialverordnung vom 12. März 1917 zur Ausführung des Gesetzes vom
7. März 1917 über die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. März 1907 über die Erhebung eines
Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer (Regierungsblatt S. 50) verordnen wir:
1
Die Festsetzung des Zuschlags für die Staatskasse zur Reichserbschafts= und
Schenkungssteuer erfolgt durch das Erbschaftssteueramt in dem nach § 45 des
Reichserbschaftssteuergesetzes zu erlassenden Erbschaftssteuerbescheide bezw. in dem
Schenkungssteuerbescheide.
2.
Etwaige Abänderungen des Steuerbescheids im Rechtsmittelwege oder Rechts-
wege gelten auch für den Zuschlag zur Erbschaftssteuer.
3.
Die Erhebung des Zuschlags zur Reichserbschafts- und Schenkungssteuer
für die Staatskasse erfolgt durch die Großherzogl. Rechnungsämter nach Maßgabe
der für die Erbschaftssteuer geltenden Bestimmungen.