Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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87. 
Die Gültigkeit des Steuergesetzes für die Jahre 1914, 1915 und 1916 vom 
12. Juni 1913 nebst den beiden Nachträgen vom 16. November 1915 und vom 
25. Mai 1916 wird auch auf das Jahr 1918 erstreckt, jedoch mit der Maßgabe, daß 
1. die Ergänzungssteuer vom 1. Januar 1917 ab auf Grund der Neu- 
fassung des Ergänzungssteuergesetzes vom 1. April 1914 veranlagt wird, 
2. ein Zuschlag zur Reichs-Erbschaftsstener nach Maßgabe des Gesetzes 
vom J. März 1917 erhoben wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
  
(Nr. 65.) Ministerialverordnung vom 14. März 1917 über die Errichtung einer Landesstelle 
für Gemüse und Obst. 
Mie Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
im Anschluß an die Bundesratsverordnung über die Gründung einer Reichsstelle 
für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 391) bestimmt: 
1. Für das Gebiet des Großherzogtums wird bei dem Ministerialdeparte- 
ment des Innern eine Landesstelle für Gemüse und Obst mit dem Sitz 
in Weimar errichtet. 
Im Falle des Bedürfnisses können Bezirksstellen bei den Bezirks- 
direktionen errichtet werden. 
2. Die Landesstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und 
die Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern. 
Die Aufgaben der Landesstelle werden im einzelnen durch das 
Ministerialdepartement des Innern festgestellt. 
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