65
Regierungsblatt
Grohherzogtum Hachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 19.
Inhalt: Ministerlalverordnung über die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten. S. 65. — Minislerial-
verordnung über die Einfuor landwirtschaftlicher Sämereien. S. 70. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Keichs-Cesetzblatt. S. 70.
(Nr. 52.) Ministerialverordnung vom 3. März 1918 über die Beschäftigung mit Heeresnäh-
arbeiten.
Das Arbeitsausweisverfahren für die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten im
Sinne des kriegsministeriellen Erlasses vom 14. September 1916 (Grundsätze für
eine planmäßige Streckung und Verteilung der Heeresnäharbeiten) wird auf Er-
suchen des stellv. Generalkommandos des XI. Armeekorps wie folgt einheitlich
geregelt.
81.
Mit Heeresnäharbeiten im Sinne des kriegsministeriellen Erlasses vom
14. September 1916 (Grundsätze für eine planmäßige Streckung und Verteilung
der Heeresnäharbeiten) dürfen beschäftigt werden:
1. gelernte Berufsarbeiter und zarbeiterinnen aus dem Schneidergewerbe
und verwandten Berufen einschließlich Schneiderlehrlinge (Gruppe 1);
2. Frauen und Mädchen, die infolge gesundheitlicher oder häuslicher Ver-
hältnisse auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten als einzige Ein-
nahmequelle angewiesen sind (Gruppe 2) oder
3. nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen den Zeitumständen
entsprechenden Lebensunterhalt erlangen können (Gruppe 3).
1918.
Ausgegeben in Weimar am 25. März 1918. 21