Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Der Besitz eines solchen Ausweises bildet nur die Voraussetzung zu der 
Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten, ein Anspruch auf diese Beschäftigung besteht 
für die Inhaber von Arbeitsausweisen nicht. 
8 5B. 
Die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten der den Gruppen 2 und 3 (vergl. 
§ 1) angehörenden Personen ist ferner gebunden an den Besitz einer Beschei— 
nigung der zuständigen Kriegsamtstelle oder der von der Kriegsamtstelle als 
zuständig bezeichneten Stelle darüber, daß andere Kriegsarbeit für die arbeit— 
suchende Person nicht in Frage kommt. Mit der Ausstellung dieser Bescheini- 
gungen wird die Kriegsamtstelle die zuständigen Hilfsdienstmeldestellen oder die 
Frauenarbeitsmeldestellen (Kriegs-Korps-Verordnungsblatt 1917, S. 110) beauf- 
tragen, an die durch Vermittlung der Arbeitgeber entsprechende Anträge zu 
richten sind. 
86. 
Die Ausstellung und die dauernde Überwachung der Arbeitsausweise hat durch 
die Zentralstelle für Verteilung von Heeresnäharbeiten im Großherzogtum Sachsen 
in Weimar zu erfolgen. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, der Zentralstelle 
dabei zu unterstützen, namentlich die nötige Auskunft zu erteilen. 
Nach Erlaß dieser Bekanntmachung wird das Kriegsbekleidungsamt der Zentral- 
stelle die mit der Ausführung von Näharbeiten, welche unter die „Grundsätze für 
eine planmäßige Streckung und Verteilung von Heeresnäharbeiten“ fallen, beauf- 
tragten Arbeitgeber (gewerbliche Betriebe, Hauptverteilungsstellen, Verteilungsstellen, 
Verdingungsämter, gemeinnützige Unternehmen usw.) des Großherzogtums mit- 
teilen. Es wird fernerhin die Zentralstelle dauernd über das Hinzutreten neuer 
und über das Ausscheiden der bisher mit Aufträgen versehenen Arbeitgeber in 
Kenntnis setzen. 
Die Zentralstelle fordert von den ihr namhaft gemachten Arbeitgebern Listen 
über sämtliche von diesen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (Werkstatt= und 
Heimarbeiter) ein und fertigt nach diesen Listen für jeden Arbeitnehmer je einen 
Arbeitsausweis (Arbeitskarte, Arbeitsbuch) und eine Arbeitnehmerstammkarte aus. 
Der Arbeitsausweis ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auszuhändigen, 
die Arbeitnehmerstammkarte verbleibt bei der Zentralstelle. 
Die Zentralstelle gibt dem Kriegsbekleidungsamt eine Aufstellung über die 
von ihr ausgegebenen Arbeitsausweise, getrennt nach den Gruppen 1, 2 und 3 
21°“
	        
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