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Der Besitz eines solchen Ausweises bildet nur die Voraussetzung zu der
Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten, ein Anspruch auf diese Beschäftigung besteht
für die Inhaber von Arbeitsausweisen nicht.
8 5B.
Die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten der den Gruppen 2 und 3 (vergl.
§ 1) angehörenden Personen ist ferner gebunden an den Besitz einer Beschei—
nigung der zuständigen Kriegsamtstelle oder der von der Kriegsamtstelle als
zuständig bezeichneten Stelle darüber, daß andere Kriegsarbeit für die arbeit—
suchende Person nicht in Frage kommt. Mit der Ausstellung dieser Bescheini-
gungen wird die Kriegsamtstelle die zuständigen Hilfsdienstmeldestellen oder die
Frauenarbeitsmeldestellen (Kriegs-Korps-Verordnungsblatt 1917, S. 110) beauf-
tragen, an die durch Vermittlung der Arbeitgeber entsprechende Anträge zu
richten sind.
86.
Die Ausstellung und die dauernde Überwachung der Arbeitsausweise hat durch
die Zentralstelle für Verteilung von Heeresnäharbeiten im Großherzogtum Sachsen
in Weimar zu erfolgen. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, der Zentralstelle
dabei zu unterstützen, namentlich die nötige Auskunft zu erteilen.
Nach Erlaß dieser Bekanntmachung wird das Kriegsbekleidungsamt der Zentral-
stelle die mit der Ausführung von Näharbeiten, welche unter die „Grundsätze für
eine planmäßige Streckung und Verteilung von Heeresnäharbeiten“ fallen, beauf-
tragten Arbeitgeber (gewerbliche Betriebe, Hauptverteilungsstellen, Verteilungsstellen,
Verdingungsämter, gemeinnützige Unternehmen usw.) des Großherzogtums mit-
teilen. Es wird fernerhin die Zentralstelle dauernd über das Hinzutreten neuer
und über das Ausscheiden der bisher mit Aufträgen versehenen Arbeitgeber in
Kenntnis setzen.
Die Zentralstelle fordert von den ihr namhaft gemachten Arbeitgebern Listen
über sämtliche von diesen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (Werkstatt= und
Heimarbeiter) ein und fertigt nach diesen Listen für jeden Arbeitnehmer je einen
Arbeitsausweis (Arbeitskarte, Arbeitsbuch) und eine Arbeitnehmerstammkarte aus.
Der Arbeitsausweis ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auszuhändigen,
die Arbeitnehmerstammkarte verbleibt bei der Zentralstelle.
Die Zentralstelle gibt dem Kriegsbekleidungsamt eine Aufstellung über die
von ihr ausgegebenen Arbeitsausweise, getrennt nach den Gruppen 1, 2 und 3
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