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unter Zugrundelegung der von dem Kriegsbekleidungsamt ihr mitgeteilten Anferti—
gungsstellen (gewerbliche Betriebe usw. s. Abs. 3.) Diese Liste ist monatlich bei
Einreichung der Arbeitsbedarfsanmeldung zu berichtigen und zu vervollständigen.
8 7.
Den Arbeitgebern ist es verboten, Personen mit Heeresnäharbeiten zu be—
schäftigen, die keinen Ausweis und keine Bescheinigung gemäß § 4 und 5 dieser
Verordnung besitzen oder die nach ihrem Arbeitsausweis bereits von einem anderen
Arbeitgeber mit Heeresnäharbeiten beschäftigt werden.
Arbeitgeber, die diese Bestimmung nicht befolgen, oder die Personen beschäf—
tigen, die nach § 1—3 und 5 für die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten nicht in
Frage kommen, haben die Entziehung der Aufträge zu gewärtigen.
Vor Neueinstellung (in gewerblichen Betrieben) oder vor erstmaliger Beschäf-
tigung (Heimarbeit) von Personen, die noch nicht im Besitz eines Arbeitsausweises
für Heeresnäharbeiten sind, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der §§ 1 bis 3 für die Arbeitsuchenden gegeben sind, zutreffendenfalls hat er
einen Arbeitsausweis unter gleichzeitiger Vorlegung einer Bescheinigung gemäß
§ 5 dieser Verordnung bei der Zentralstelle zu beantragen.
Wird festgestellt, daß eine Person, welche mit Heeresnäharbeiten beschäftigt
wird, außerdem noch andere Heeresarbeiten, welche nicht unter den Begriff der
Heeresnäharbeiten im Sinne der „Grundsätze"“ fallen, fertigt, so kann die Zentral-
stelle die Einziehung des Arbeitsausweises verfügen. Eine Wiederausstellung eines
Ausweises kann nur in Ausnahmefällen nach eingehender Prüfung der Verhältnisse
durch die Zentralstelle erfolgen.
Bestehen wegen der Beschäftigung einer Person mit Heeresnäharbeiten gemäß
§ 1 bis 3 Zweifel, so trifft die Zentralstelle nach Anhörung des Kriegsbeklei-
dungsamtes die Entscheidung.
88.
Auf dem Arbeitsausweis ist der Name des Arbeitgebers, Anfang und Ende
der Beschäftigungszeit einzutragen, ferner ist darauf anzugeben, ob der Inhaber
des Ausweises mit Heim= oder Werkstattarbeit beschäftigt wird. Über diese Ein—
tragungen kann die Zentralstelle selbständig nähere Bestimmungen treffen.
89.
Es ist verboten, von einem anderen als dem auf den eigenen Namen aus—
gestellten Arbeitsausweis zwecks Erlangung von Näharbeiten Gebrauch zu machen.