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Geht ein Ausweis verloren, so ist dies sogleich dem Arbeitgeber zu melden,
der den Verlust umgehend der Zentralstelle anzeigt. Die Ausstellung eines Ersatz—
ausweises erfolgt nur, wenn der Verlust glaubhaft gemacht werden kann.
8 10.
Beim Wechsel der Beschäftigungsstelle des Arbeitnehmers innerhalb des
Großherzogtums hat der bisherige und der neue Arbeitgeber der Zentralstelle von
dem Wechsel unverzüglich Kenntnis zu geben.
Verzieht der Arbeitnehmer in einen anderen Staat im Bereiche des XI. Armee-
korps, so ist der Arbeitsausweis rechtzeitig durch Vermittlung des Arbeitgebers
der Zentralstelle gegen Ablieferungsbescheinigung zurückzugeben. Die Zentralstelle
benachrichtigt den Landesausschuß des neuen Bezirks durch übersendung des
Arbeitsausweises und der Arbeitnehmerstammkarte, auf denen zuvor eine ent-
sprechende Eintragung zu erfolgen hat. Bei Einstellung des Arbeitnehmers in
der neuen Beschäftigungsstelle erhält er auf Antrag des Arbeitgebers gegen Abgabe
der Ablieferungsbescheinigung seinen Arbeitsausweis von dem neuen Landes-
ausschuß zurück.
Das stellv. Generalkommando wird der Zentralstelle zwecks Durchführung
dieser Bestimmung die mit der Ausstellung und Uberwachung der Arbeitsausweise
beauftragten Stellen in den übrigen Bezirken des Xl. Armeekorps bekanntgeben.
Auch beim Verzug in einen anderen Korpsbereich ist dem Arbeitnehmer eine
Ablieferungsbescheinigung durch die Zentralstelle auszustellen.
11.
Stirbt der Inhaber eines Arbeitsausweises für Heeresnäharbeiten oder fallen
die Voraussetzungen (§§ 1 bis 3 und 5), unter denen ihm der Ausweis aus-
gestellt wurde, fort, so ist dieser der Zentralstelle zurückzugeben, gegebenenfalls ist
die Einziehung des Ausweises zu veranlassen.
8 12.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Krast.
Weimar, den 3. März 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1918. 22