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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 20.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über einen Nachtrag zur Satzung der Sparkasse Allstedt. S. 71.
— Miinisterialbekanntmachung über einen Nachtrag zur Deutschen ##rzneitaxe. S. 72. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 70.
(Nr. 55.) Miserialbekonntnoch über einen Nachtrag zur Satzung der Sparkasse
tedt.
Der nachstehend abgedruckte Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in Allstedt ist
von uns genehmigt worden.
Weimar, den 4. März 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
Nachtrag.
1. Die Sparkasse Allstedt eröffnet einen bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege der
Giroüberweisung nach Maßgabe der Satzungen des Sparkassen-Giroverbandes Sachsen-Thüringen
Aphalt und den dazu satzungsmäßig erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2. Zur weiteren Förderung der bargeldlosen Zahlungsweise und zur Erleichterung des
Kassenverkehrs wird dei der Sparkasse der Postscheckverkehr eingeführt.
3. Die Sparkasse kann mit Banken und anderen Geldinstituten im Giro-Lombard= und
Kontokorrentverkehr in Geschöftsverbindung treten. Zur Sicherheit der Sporkasse müssen alle
1918.
Ausgegeben in Weimar am 25. März 1918. 23