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Spätkartoffeln, Rüben= und Wurzelfrüchten, und zwar Zuckerrüben, Runkel-
(Futter-prüben, Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), Mohr-
rüben, Möhren, Karotten, Gemüsen, und zwar Weißkohl, alle sonstigen Kohlarten,
Zwiebeln, alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinamburs, Schwarzwurzeln,
Mairüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), Futterpflanzen zur Grün-
futter= und Heugewinnung, und zwar Klee aller Art, Luzerne, auch mit Bei-
mischung von Gräsern, alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht,
Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung, sonstigen Gewächsen aller Art
(Handelsgewächse, Grassämereien, Hopfen, Tabak, Zichorien, Korbweiden und
andere) sowie die Bewässerungs= und andere Wiesen, die gesamten bestellten und
nicht bestellten Ackerflüchen und die Weideflächen.
4. Die Feststellung der Anbau= und Ernteflächen geschieht mittels Orts-
listen durch den Gemeindevorstand, dem es überlassen bleibt, sich dabei der Ge-
meindebeamten zu bedienen oder besondere Sachverständige (Vertrauensleute) zu
bestellen. — Größere Gemeindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine ent-
sprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen.
5. Die Ortslisten sind in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni ds. Is in
der Weise auszufüllen, daß die mit der Feststellung der Anbau= und Ernteflächen
betrauten Personen durch Befragung der Grundeigentümer, der Bewirtschafter
(Betriebsinhaber) oder ihrer Stellvertreter die von ihnen bebauten Anbau= und
Ernteflächen und der nicht bebauten Ackerflächen feststellen und in die Ortsliste
eintragen.
6. Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1918 an der
Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen die
Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengröße der im Gemeinde-
flurbezirke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Spalten 2 bis 6 der Orts-
liste eingetragen sind. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Ge-
meinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belegen sind.
7. Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind
verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht= und
sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der
Grundstücke Auskunft zu erteilen.
Die Gemeindevorstände oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Aubau= und Ernteflächen die Grund-