Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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stücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die 
Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der land- 
wirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einzuholen. 
8. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht oder wissentlich nurichtig oder unvollständig macht, oder wer der 
Vorschrift in Absatz 2 der Ziffer 7 zuwider das Betreten der Grundstücke oder 
die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Wer fahrlässig die in Absatz 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder 
unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitansend Mark bestraft. 
9. Die mit der Feststellung der Anban= und Ernteflächen beauftragten 
Personen sind vom Gemeindevorstand zu gewissenhaftester Ausführung, insbesondere 
zur sorgfältigen Beobachtung dieser Verordnung und der am Schlusse der Orts- 
liste abgedruckten Anleitung anzuhalten. 
10. Die Vertrauensleute haben die von ihnen ausgefüllten Ortslisten auf- 
zurechnen und spätestens bis zum 3. Juni ds. Is. mit der Bescheinigung, 
daß die Ausfüllung vorschriftsmäßig vorgenommen worden ist, an den Gemeinde- 
vorstand abzuliefern. 
11. Die Gemeindevorstände haben die Ortslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeindebezirk in 
mehrere Erhebungsbezirke eingeteilt war, die Schlußsummen der einzelnen Orts- 
listen in einer besonderen Ortsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammen- 
zustellen und mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe ver- 
pflichteten Grundeigentümer und sonstige nicht grundbesitzende Bewirtschafter 
(Betriebsinhaber) oder deren Stellvertreter ihre Flächenanteile angegeben haben. — 
Die Ortslisten sind dann spätestens bis zum 8. Juni ds. Is. an den 
Großherzogl. Bezirksdirektor einzusenden. 
12. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Ortslisten nachzu- 
rechnen und die Angaben gemeindeweise in eine Zusammenstellung einzutragen. 
Die Zusammenstellung ist spätestens bis zum 22. Juni ds. Is. an das 
Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden. 
13. Das Thüringische Statistische Amt wird mit der Aufrechnung der Zu- 
sammenstellungen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren beauftragt, und hat die 
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