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2. Nach § 3 der Bekanntmachung des Reichskommissars sind bei Ver-
schiedenheit der Preise am Ort der gewerblichen Niederlassung des Käufers
und des Verkäufers die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung
verkauft, so sind die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend.
3. Auf den Absatz von Süßwasserfischen, der mit Genehmigung der in § 4
der Bekanntmachung des Reichskommissars aufgeführten Stellen erfolgt,
sowie auf den Weiterabsatz dieser Fische finden die obigen Preise keine
Anwendung.
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu 10000 -& oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben
der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
5. Die Bekanntmachung vom 5. November 1917, betreffend Preise für
Karpfen (Regierungsblatt S. 237) wird aufgehoben.
Weimar, den 14. April 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 78.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Mit-
teilung strafgerichtlicher Verurteilungen.
Unter Bezugnahme auf die Vorschriften in Ziffer II und III der Ministerial-
bekanntmachung vom 12. März 1873 (Regierungsblatt S. 25 flgd.), in Ziffer
324 der Ministerialbekanntmachung vom 11. September 1882 (Regierungsblatt
S. 129 flgd.) und in der Ministerialbekanntmachung vom 26. Juli 1910
(Regierungsblatt S. 209) bestimmen wir im Hinblick auf die Bundesratsverord-
nung vom 6. September 1917 (abgedruckt in der Ministerialbekanntmachung vom
5. Oktober 1917, Regierungsblatt S. 226):
Die Mitteilung einer Verurteilung hat zu unterbleiben, wenn wegen
Vergehen, bei denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist,
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