Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

89 
Regierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1918. 
Nr. 27. 
Inhalt: Ministertalverordnung über die Senehmigung von Ersatzlebensmitteln. S. 89. — Ministerial- 
verordnung über ein WVerbot des Abtrennens und Feilhaltens von Virkenstämmen und 
-zweigen. S. 91. — Inhaltsverzeichnis aus dem Beichs-Gesetzblatt. S. 92. — Inhaltsver- 
zeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 92. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 81.) Ministerialverordnung vom 24. April 1918 über die Genehmigung von Ersatz- 
lebensmitteln. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Genehmigung von Ersatz- 
lebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 113) bestimmen wir 
folgendes: 
1. Ersatzmittelstellen sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren. 
2. Anträge auf Genehmigung von Ersatzlebensmitteln sind bei der Ersatz- 
mittelstelle schriftlich anzubringen, in deren Bezirk der Antragsberechtigte 
seine gewerbliche Hauptuiederlassung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. 
Der Antrag muß inhaltlich den Vorschriften in § 3 der Bundes- 
ratsverordnung entsprechen und ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Für jedes einzelne Ersatzlebensmittel ist ein besonderer Antrag zu 
stellen. 
1918. 
Ausgegeben in Weimar am 13. Mai 1918. 30
	        
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