Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Außer der in der Ministerialverordnung vom 7. Mai 1916 (Regierungsblatt 
S. 99) verbotenen Verfütterung von grünem Roggen und Weizen dürfen auch 
Mischungen einer dieser Fruchtarten mit grüner Gerste als Grünfutter ohne 
Genehmigung nicht abgemäht oder verfüttert werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 44 bestraft. 
Weimar, den 17. Mai 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 96.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur 
Gebäude-Brandversicherungsanstalt. 
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs- 
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brand- 
versicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von 
fünf Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der 
Fälligkeit der 8. Juni 1918 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden auf- 
gefordert,, fünf Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge 
binnen 4 Wochen vom 8. Juni ds. Is. an (8 106 des gedachten Gesetzes) an 
die Steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Stenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung 
zu übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der 
Ausführungsverordnung vom 18. August 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu 
verfahren. 
Weimar, den 23. Mai 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(Nr. 97.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 54 des Reichs---Gesetzblattes. 
Nr. 6304. Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts von Lebens= und Futter- 
mittelsendungen. Vom 16. April 1918. 
  
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