103
Regierungsblatt
für das
Grohherzgtum Hachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 33.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft
und des Kleingewerbes S. 103. — Ministerialverordnung über den Handel mit Gänsen.
S. 104. — Ministerialverordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. S. 104.—
Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. S. 105. — Znhaltsverzeichnis aus dem
Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 106.
(Nr. 100.) Ministerialverordnung vom 26. Mai 1918 über die Brennstoffversorgung der
Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenver-=
teilung vom 30. März 1918 über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen,
der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Reichsanzeiger Nr. 78) wird bestimmt:
1. Kommunalverbände im Sinne vom §5 Nr. 1 der Bekanntmachung sind die
Verwaltungsbezirke mit Ausnahme der nachstehend unter Nr. 2 genannten
Städte. Vertreter des Kommunalverbandes ist der Bezirksdirektor.
2. Als Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gelten die Städte
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach. Vertreter ist der
Gemeindevorstand.
3. Die Ministerialbekanntmachung vom 13. August 1917 über die Brenn-
stoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klein-
gewerbes (Regierungsblatt S. 191) ist aufgehoben.
Weimar, den 26. Mai 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1318.—
Ausgegeben in Weimar am 11. Juni 1918. 36