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3. Von der Vorschrift von Ziffer 1 ausgenommen sind
a) Militärpersonen, die nachweislich zu Kur= und Erholungszwecken zu-
gereist sind,
b) Stadtkinder und Jungmannen, die auf das Land überwiesen sind,
Z) Personen, die nachweislich von Einrichtungen und Anstalten der reichs-
rechtlichen Versicherungen zugewiesen worden oder auf Kosten von
Krankenkassen zu Kur= und Erholungszwecken zugereist sind,
d) Personen, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem Zeugnis durch eine
gesundheitliche Notwendigkeit bedingt ist. Die Dauer des Aufenthalts
und die Zahl der zuzulassenden Begleitpersonen muß in dem amts-
ärztlichen Zeugnis bescheinigt sein.
Als amtsärztliches Zeugnis gilt jede von einem im Reichsgebiet
beamteten Arzt unterzeichnete und mit dem Amtssiegel versehene
Bescheinigung.
4. Inhabern von Gaststätten jeder Art, Gemeindeverwaltungen, Kurver-
waltungen, Fremdenverkehrsvereinen und ähnlichen Vereinen wird die
öffentliche Ankündigung ihrer Betriebe oder Einrichtungen untersagt.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis
zu 1500 .x oder mit Haft bestraft.
Weimar, den 3. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 106.) Ministerialbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse
in Stadtlengsfeld.
Auf Grund von § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 213
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Sparkasse in Stadt-
lengsfeld zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt.
Weimar, den 8. Mai 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Kotbe. Anteutsch.