Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

113 
a) der Kranke im Großherzogtum staatsangehbrig und zur Staatssteuer 
herangezogen ist. Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die 
Zahlung des Kur= und Verpflegungsgeldes für einen solchen Kranken 
von einer dritten Person, die zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet 
und im Großherzogtum staatsangehbrig und zur Staatssteuer heran- 
gezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder 
b) der Kranke auf Kosten einer Krankenkasse, die im Großherzogtum ihren 
Sitz hat, aufgenommen ist. 
Der Direktor der Klinik kann in besonderen Fällen eine Vergütung für 
ärztliche Behandlung nach § 14 vereinbaren. 
§ 20a. 
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt in Klasse III 
A: 4 A — F für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, 
B: 2 „ 40 „ für Kinder vom beginnenden 2. bis zum vollendeten 10. 
Lebensjahre, 
1 „ 40 „ für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahre. 
as unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf 
D: 3 20 F für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, 
E: 1 „ 90 „ für Kinder vom beginnenden 2. bis zum vollendeten 10. 
Lebensjahre, 
F: 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahre, 
0: 
a) im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind. 
Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur- und 
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für 
ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken 
obliegt und die im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer 
herangezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder 
b) auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse — einschließlich der den 
Direktoren der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme 
Kranker, die ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder 
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzog- 
tums ausgenommen sind; oder 
38“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.