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a) der Kranke im Großherzogtum staatsangehbrig und zur Staatssteuer
herangezogen ist. Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die
Zahlung des Kur= und Verpflegungsgeldes für einen solchen Kranken
von einer dritten Person, die zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet
und im Großherzogtum staatsangehbrig und zur Staatssteuer heran-
gezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder
b) der Kranke auf Kosten einer Krankenkasse, die im Großherzogtum ihren
Sitz hat, aufgenommen ist.
Der Direktor der Klinik kann in besonderen Fällen eine Vergütung für
ärztliche Behandlung nach § 14 vereinbaren.
§ 20a.
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt in Klasse III
A: 4 A — F für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben,
B: 2 „ 40 „ für Kinder vom beginnenden 2. bis zum vollendeten 10.
Lebensjahre,
1 „ 40 „ für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahre.
as unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf
D: 3 20 F für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben,
E: 1 „ 90 „ für Kinder vom beginnenden 2. bis zum vollendeten 10.
Lebensjahre,
F: 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahre,
0:
a) im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind.
Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur- und
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für
ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken
obliegt und die im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer
herangezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder
b) auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse — einschließlich der den
Direktoren der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme
Kranker, die ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzog-
tums ausgenommen sind; oder
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