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Das Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf:
2 # 60 NF für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben,
1 „ 70 „ für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre, wenn die Kranken
a) im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind
— die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Ver-
pflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für ihn
von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht ihm gegenüber
obliegt und die im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer
veranlagt ist, oder von einer auf Grund der reichsgesetzlichen Kranken-
versicherung errichteten Krankenkasse geleistet wird — oder wenn sie
b) aufgenommen worden sind:
1. auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse,
2. auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Groß-
herzogtums oder #
3. auf Kosten einer auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversiche-
rung errichteten Krankenkasse mit dem Sitz im Großherzogtum.
Weimar, den 7. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Rultus.
Rotbe.
(Nr. 112.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 19 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 203. Errichtung einer Reichsstelle für deutsche Rückwanderung und Aus-
wanderung.
„ 205. Bestimmungen über die Prüfung und Beglaubigung von Zähler-
aggregaten.
„ 206. Erscheinen eines zweiten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1918.
„ 206. Erlöschen der Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über
die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen in Norwegen.
„ 207. Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforderungen der 8. Kriegs-
anleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche Kriegs-
anleihestücke bei der Entrichtung der Kriegssteuer.
Druck: Welmavscher Verlag G.m. bö. H. m Mem.