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Auf Antrag des Versicherten kann in besonderen Fällen ein Kriegszuschlag
auch bei Gebäuden versichert und gewährt werden, die nach dem 1. Januar 1915
in die Versicherung aufgenommen oder nach diesem Zeitpunkte zum Zweck der
Versicherungsänderung neu geschätzt worden sind.
Das gegenwärtige provisorische Gesetz tritt, wenn es vom nächsten Landtage
nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende des letzteren von
selbst und ohne weiteres außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 23. Juni 1918.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius.
(Nr. 114.) Ministerialbekanntmachung über Anderungen in der Zusammensetzung einer Meister-
prüfungskommission.
Der Vorsitzende der Meisterprüfungskommission für Brauer, Mälzer und Brenner,
Brauereidirektor Fritz Pöhlmann in Ehringsdorf, hat sein Amt krankheitshalber
niedergelegt.
An seiner Stelle ist auf Grund von § 133 Abs. 5 der Gewerbeordnung der
Braumeister Otto Kötschau in Weimar zum Vorsitzenden und an dessen Stelle
der Braumeister R. Bodenschatz in Oberweimar zum Beisitzer dieser Kommission
ernannt worden.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. Februar 1902 (Regierungsblatt
S. 21) wird dies zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 15. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromaper.
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