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(Nr. 117.) Gesetz vom 7. Juni 1918, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Ok—
tober 1840 Über die Gebühren der Sachwalter und Notare und des Gesetzes-
nachtrags vom 14. April 1868.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
1.
Die Gebührensätze des Gesetzes vom 29. Oktober 1840 werden verdoppelt.
Ausgenommen bleiben die Gebühren für Empfangnahme und Ablieferung von
Geld und Geldeswert.
8 2.
Dem 8 2 des Gesetzesnachtrags vom 14. April 1868 wird folgender Absatz 2
hinzugefügt:
Wenn der Gegenstand an Hauptwert mehr als 15000 beträgt, so erhöht
sich der Gesamtbetrag der Gebühren weiter bei jeden ferneren 5000 4 bis ein-
schließlich 50000 -#, darüber hinaus bei jeden weiteren 10000 # um je ein
Zehntel.
83.
Für die Berechnung der Reisekosten und der Schreibgebühren sind die Be-
stimmungen der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung vom
1. April 1918 maßgebend.
8 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Gebühren
und Auslagen in den an diesem Tage noch nicht erledigten Sachen sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu berechnen.
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