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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 7. Juni 1918.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 118.) Ministerialverordnung vom 17. Juni 1918 über die Ernteschätzung im Jahre 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Ernteschätzung im Jahre 1918
vom 29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 465) bestimmen wir:
Untere Verwaltungsbehörden sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
Weimar, den 17. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Münezel.
(Nr. 119.) Ministerialverordnung vom 26. Juni 1918 über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel aus der Ernte 1918.
Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Regierungsblatt
S. 475) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, die Ausfuhr von
Stroh und Häcksel aus dem Verwaltungsbezirk zu verbieten und anzuordnen, daß
der Verkauf von Stroh und Häcksel innerhalb des Bezirks der Genehmigung bedarf.
Weimar, den 26. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Münzel.
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