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Regierungsblatf
für das
Großherzogtkum Bachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 38.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend die Erhöhung der Ansätze für Tagegelder, Nachl-
gelder ufw. der Staatsbeamten und der bei den Schwurgerichten tätigen Beamten. S. 128.
Ministerialbekannt machung über den 2. Nachtrag, vom 25. April 1918, zur Satßung der
städtischen Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906. S. 125. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Meichs-Gesetzblatt. S. 126.
(Nr. 120.) Ministerialbekanntmachung, betreffend die Erhöhung der Ansätze für Tagegelder,
Nachtgelder usw. der Staatsbeamten und der bei den Schwurgerichten tätigen
Beamten. Vom 7. Juni 1918.
J.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund einer Verabschiedung mit dem Landtag folgendes verordnet:
Der § 106 des Kostengesetzes in Gerichts= und Verwaltungssachen in der
Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 und die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 30. Juni 1874, betreffend die Tagegelder, Nachtgelder
usw. der bei Schwurgerichten tätigen Beamten (Regierungsblatt S. 307), werden
mit Wirkung vom 1. Januar 1918 ab für die Dauer des Krieges und der beiden
Kalenderjahre nach Ablauf des letzten Kriegsjahrs außer Wirksamkeit gesetzt.
Dagegen sollen für die angegebene Zeit folgende Bestimmungen gelten:
Erfordern Dienstreisen einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so
kann das Staatsministerium die Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und
bezüglich für Bedienung (8 108 Ziffer 1 und 2, § 105 des Kostengesetzes)
angemessen erhöhen.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 10. Juli 1918. 42