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der Einfachheit halber nachgelassen, daß an Stelle der Angabe der einzelnen ver-
auslagten Beträge auf der Reisekostenrechnung die allgemeine Versicherung dahin
abgegeben werden kann, daß derartige Mehrausgaben entstanden sind. Diese Ver-
sicherung kann am einfachsten in den Abstufungen
a) bis zu 10 v. H.,
b) mehr als 10 bis 20 v. H.,
Zc) mehr als 20 bis 30 v. H.
der zuständigen Tagegeldsätze gehalten und die Erstattung dementsprechend an-
geordnet werden.
3.
An die Stelle der durch das Gesetz vom 30. Juni 1874 geordneten Tage-
und Nachtgelder der bei den Schwurgerichten tätigen Beamten treten bis auf
weiteres die folgenden Sätze:
a) Tagegelder:
16 MA 50 4 für den Vorsitzenden,
13 „ 50 „ für die Staatsanwälte und Beisitzer,
9 „ — „ für die Gerichtsschreiber und Kassebeamten,
4 „ 50 „ fur die Diener.
b) Nachtgelder:
5 + — F für den Vorsitzenden, die Staatsanwälte und Beisitzer,
3 „ — „ fülr die Gerichtsschreiber und Kassebeamten,
2 „ — „ für die Diener.
Weimar, den 23. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 121.) Ministerialbekanntmachung über den 2. Nachtrag, vom 25. April 1918, zur
Satzung der städtischen Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906.
Der nachstehend abgedruckte 2. Nachtrag, vom 25. April 1918, zur Satzung der
städtischen Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 272)
ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 13. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Münzel i. B.
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