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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 39.—
—. — — —.—...J.=
Inhalt: Gesetz über die weitere Erstreckung der Finanzperiode und des Steuergesetzes für die Jahre
1914, 1915 und 1916, sowie der Amtsdauer der Landtagsabgeordneten. S 127. — Ministerial-
verordnung zur Ausführung des Kohlensteuergeletzes vom 8. April 1917. S. 129. —
Ministerialveroerdnung über den Werkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten. Suchweizen und
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. GS. 129. — Ministerialbekanntmachung über die
Genehmigung der „Maria-Paulowna-Sparkasse-Stiftung“ in Weimar. S. 130. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 130. — Gerichtigung. S. 180.
(Nr. 123.) Gesetz über die weitere Erstreckung der Finanzperiode und des Steuergesetzes für
die Jahre 1914, 1915 und 1916, sowie der Amtsdauer der Landtagsabge-
ordneten. Vom 8. Juli 1918.
Wit
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, in Abweichung von den ent-
gegenstehenden Bestimmungen des Revidierten Grundgesetzes vom 15. Oktober
1850 über die Verfassung des Großherzogtums, was folgt:
SI.
Die laufende Finanzperiode wird bis zum Ablauf des Jahres 1919 erstreckt
& 6 des Revidierten Grundgesetzes).
1918.
Ausgegeben in Weimar am 27. Juli 1018. 43