Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Jahrgang 1918. 
Nr. 39.— 
—. — — —.—...J.= 
Inhalt: Gesetz über die weitere Erstreckung der Finanzperiode und des Steuergesetzes für die Jahre 
1914, 1915 und 1916, sowie der Amtsdauer der Landtagsabgeordneten. S 127. — Ministerial- 
verordnung zur Ausführung des Kohlensteuergeletzes vom 8. April 1917. S. 129. — 
Ministerialveroerdnung über den Werkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten. Suchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. GS. 129. — Ministerialbekanntmachung über die 
Genehmigung der „Maria-Paulowna-Sparkasse-Stiftung“ in Weimar. S. 130. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 130. — Gerichtigung. S. 180. 
  
  
(Nr. 123.) Gesetz über die weitere Erstreckung der Finanzperiode und des Steuergesetzes für 
die Jahre 1914, 1915 und 1916, sowie der Amtsdauer der Landtagsabge- 
ordneten. Vom 8. Juli 1918. 
Wit 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, in Abweichung von den ent- 
gegenstehenden Bestimmungen des Revidierten Grundgesetzes vom 15. Oktober 
1850 über die Verfassung des Großherzogtums, was folgt: 
SI. 
Die laufende Finanzperiode wird bis zum Ablauf des Jahres 1919 erstreckt 
& 6 des Revidierten Grundgesetzes). 
1918. 
Ausgegeben in Weimar am 27. Juli 1018. 43