132 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.)
Landesregierung zu Weimar vom 6. Oktober 1825 als milde Stiftung erklärt worden ist, hat
den Zweck, allen Personen, welche sich ihrer bedienen wollen, besonders den wenig Bemittelten,
eine sichere und möglichst einfache Gelegenheit zur zinsbaren Anlegung auch der kleinsten
Ersparnisse darzubieten und dadurch den Sparsinn zu pflegen und anzuregen.
Sie ist eine öffentliche Sparkasse, bedient sich eines Siegels, welches das Wappen der
Stadt Weimar und die Bezeichnung „Sparkasse zu Weimar“ enthält, und hat ihren Sitz
in Weimar.
§ 2.
Verhältnis zur Stadt und zum Staate, rechtliche Stellung und Sicherheit.
Die Verwaltung der Sparkasse zu Weimar geht auf die Gemeindebehörden der Stadt
Weimar über. Die Sparkasse zu Weimar bleibt jedoch eine juristische Person mit eigenen
Rechten und Pflichten. Wenn ihr eigenes- Vermögen nicht ausreichen sollte, haftet für alle
Verbindlichkeiten die Stadtgemeinde Weimar als Selbstschuldner.
Zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der Sparkasse sind ihre Bestände stets von
den übrigen Vermögensmassen der Stadt getrennt zu halten.
Die Sparkasse zu Weimar steht unter der Aufsicht des Großherzoglichen Direktors des
I. Verwaltungsbezirks und des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums.
83.
Mündelsicherheit.
Laut Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums vom 6. Dezember
1899 (Regierungsblatt 1899 S. 733) ist die Sparkasse als geeignet zur Anlegung von Mündel-
geldern erklärt worden; die bei ihr gemachten Kapitaleinlagen gelten mithin in
Gemäßheit des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches als mündelsicher.
84.
Der Sparkassenvorsteher und der Prokurator.
Die Sparkasse wird durch den vom Gemeinderate gewählten Sparkassenvorsteher verwaltet,
der im Behinderungsfalle durch einen vom ersten Bürgermeister zu bestimmenden Beamten
vertreten wird.
Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich.
Bei der Sparkasse ist ein Rechtskundiger als Prokurator tätig. Über seine Wahl und
die Anstellungsbedingungen beschließt der Gemeinderat.
Seine Befugnisse werden durch eine vom Verwaltungsrat erlassene Amtsvorschrift geregelt.
85.
Verwaltungsrat der Sparkasse.
Zur Wahrnehmung der laufenden Aussicht über die Verwaltung der Sparkasse wird ein
Ausschuß gebildet mit der Bezeichnung „Der Verwaltungsrat der Sparkasse zu Weimar.“