(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 133
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie mindestens 15 und
höchstens 20 Beisitzern, welche sämtlich vom Gemeinderat auf die Dauer von 6 Jahren gewahlt
werden, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat als bisherige Mitglieder des erweiterten Vorstandes
der Sparkasse zu Weimar auf Grund des zwischen der letzteren und der Stadtgemeinde Weimar
unterm 1. Juni 1918 abgeschlossenen Vertrages auf Lebenszeit angehören. Wählbar sind
Gemeinderatzmitglieder und andere geeignete Bürger.
Der Sparkassenvorsteher gehört dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an.
Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht an der Verwaltung von Banken oder ähn-
lichen Anstalten beteiligt sein.
Nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte der durch den Gemeinderat gewählten
Beisitzer durch das Los aus.
Das Ausscheiden eines aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitgliedes des Ver-
waltungsrats aus dem Gemeinderate hat auch sein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrate zur
Folge. Eine Ersatzwahl muß stattfinden, wenn die Wahldauer des Ausgeschiedenen noch mehr
als 6 Monate beträgt oder weniger als 15 Beisitzer vorhanden sind.
Für die Wählbarkeit und die Berechtigung zur Ablehnung der Wahl gelten die Vor-
schriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatemitglieder.
Die vom Gemeinderat gewählten Beisitzer versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäfts-
verkehr der Sparkasse, insbesondere über die Gläubiger und Schuldner derselben, auch nach
ihrem Ausscheiden verpflichtet.
Mitglieder der Steuerveranlagungsbehörden dürfen nicht Mit-
glieder des Verwaltungsrats sein und nicht mit der Revision der
Sparkasse beauftragt werden.
86.
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat führt die unmittelbare Aufsicht über das Kassenwesen. Er ist für
die zweckmäßige Verwaltung der Sparkasse verantwortlich und hat für die gewissenhafte
Befolgung der Satzung zu sorgen.
Ihm untersteht namentlich die Beschlußfassung über die Anlage der Spargelder (§ 27),
über die Gewährung von Darlehen gegen hypothekarische, grund= oder rentenschuldmäßige Ver-
psändung von Grundstücken, über die Anlegung der Kassenbestände, über Erwerb und Veräuße-
rung von Grundbesitz, auch im Wege der Zwangsversteigerung, über die Verwaltung von
Vrundstücken, über Prozesse und Vergleiche, über Kassenprüfungen, über den Zinsfuß für
Einlagen und Hypotheken, über den Ausnahmezinsfuß des § 16 Abs. 2, über die Geschäftszeit
sowie über alle Sparkassenangelegenheiten, die ihm der Sparkassenvorsteher zur Beratung vorlegt.
Er muß über alle Angelegenheiten der Sparkasse gutachtlich gehört werden, die dem
Gemeinderate zur Beschlußfassung vorgelegt werden, mit Ausnahme der Wahlen der Mitglieder
des Verwaltungsrats und besonderer Kassenprüfungen.
447