Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 135 
und Diener der Sparkasse Anwendung, soweit nicht zu Gunsten einiger festangestellter Beamten 
der Sparkasse besondere Vertragsbestimmungen bestehen. 
Die vorübergehend einzustellenden Hilsskräfte werden im Einverständnis mit dem Ver— 
waltungsrate durch den Sparkassenvorsteher angenommen. Besoldung und Wartegeld beziehen 
die Beamten, Diener und Hilfskräste aus den Mitteln der Sparkasse, Ruhegehalt aus der 
städtischen Ruhegehaltskasse. 
Sowohl der Verwaltungsrat wie der Sparkassenvorsteher haben das Recht, dem Gemeinde- 
rate bei jeder Wahl Vorschläge zu machen. 
Die Beamten, Diener wie Hilfskräfte haben über den Ge- 
schäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über die Gläubiger und 
Schuldner, die Höhe der Einlagen, strengste Amtsverschwiegenheit 
zu bewahren. 
Etwaige Dienstanweisungen für die Beamten erläßt der Sparkassenvorsteher mit Zustim- 
mung des Verwaltungsrats. 
8 10. 
Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere. 
Der Verwaltungsrat hat für die sichere Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere, 
sowie der sonstigen Urkunden Sorge zu tragen. 
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheine sind voneinander 
getrennt aufzubewahren und zwar unter mindesters doppeltem Verschluß, zu welchem bei den 
Wertpapieren der Sparkassenvorsteher und ein Mitglied des Verwaltungsrats, bei den Zins- 
und Erneuerungsscheinen, den Barbeständen und sonstigen Urkunden der Sparkassenvorsteher 
bezw. der Kassierer und der Gegenbuchführer die Schlüssel führen. 
Durch Beschluß des Verwaltungsrats kann die Verteilung der Schlüssel anders geregelt 
werden, jedoch darf der Verschluß der Mäntel der Wertpapiere und der Verschluß der dazu 
gehörigen Zins= und Erneuerungsscheine nicht denselben Personen übertragen werden. 
§ 11. 
Kassenprüfungen. 
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, alljährlich mehrere Male eine Prüfung der Kasse 
vorzunehmen. Das Recht solcher Prüfungen steht ihm jederzeit zu. Auch kann er Prüfungen 
durch einen Verbandsrevisor vornehmen lassen. Die Prüfungsverhandlungen und die Abschlüsse 
sind dem Gemeindevorstand und durch diesen dem Gemeinderate vorzulegen. 
§ 12. 
Quittungen. 
Alle Quittungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Mitglieds des Ver- 
waltungsrats und eines Beamten oder der Unterschrift zweier Beamten der Sparkasse; die 
Namen der zur Vollziehung von Quittungen berechtigten Personen sind im Kassenzimmer aus- 
zuhängen.
	        
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