136 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.)
8 13.
Rechnung und Berwaltungsbericht.
Als Geschäftsjahr gilt für die Sparkasse das Kalenderjahr.
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswert am Schlusse des Geschäftsjahrs, sosern dieser
jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren anzusetzen. In keinem Falle
darf der Nennwert überschritten werden.
Die Jahresrechnung ist binnen 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vom Spar-
kassenvorsteher dem Verwaltungsrat und von diesem dem Gemeindevorstand einzureichen. Der
Gemeindevorstand hat die Rechnung, soweit nötig, unter Zuziehung des Verwaltungsrats, zu
prüfen und dem Gemeinderate zur Kenntnisnahme und Richtigsprechung vorzulegen.
Die Rechnungsergebnisse sind jährlich öffentlich bekannt zu machen.
§ 1.
Offentliche Dienstzeit.
Der Sparkassenvorsteher gibt bekannt, zu welcher Zeit die Sparkasse geöffnet ist (8 6
Abs. 2).
II. OSeschäftsbetrieb.
a) Spareinlagen.
15.
Höhe der Einlagen.
Die Mindesteinlage beträgt 1 Mark. Zur Förderung der Ansammlung kleinerer Spar-
beträge kann die Sparkasse Sparmarken ausgeben, die auf eine von der Sparkasse unentgeltlich
zu liefernde Sparkarte zu kleben sind. Gegen Einlieferung einer Sparkarte im Werte von
mindestens einer Mark wird ein Sparbuch ausgefertigt oder der Betrag auf dem etwa schon
bestehenden Sparbuche des Einlegers zugeschrieben. Für verlorene Sparmarken und Sparkarten
wird kein Ersatz geleistet.
Abgesehen von Einzahlungen mittels Sparmarken hat niemand einen Anspruch auf An-
nahme einer Einlage.
Der Sparkassenvorsteher ist ermächtigt, Heimsparkassen einzuführen und zu diesem Zwecke
Sparbüchsen an einzelne Sparer auf deren Wunsch abzugeben.
§s 16.
Verzinfung.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen, zu dem vom Ver-
waltungsrate zu bestimmenden Zinssuß. Der Zinsenlauf beginnt mit dem der Einzahlung
folgenden Tage und endigt mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Tage; volle Monate