(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 139
nur mit Genehmigung des Sparkassenvorstehers von dem Einleger oder seinem Rechtsnachfolger
aufgehoben werden.
Bei der erstmaligen Einzahlung auf gesperrte Sparbücher ist vom Einleger eine schrift-
liche Erklärung abzugeben, daß er sich den Bedingungen des Sperrvermerks unterwirft und auf
eine vorzeitige Rückzahlung ohne Genehmigung des Sparkassenvorstehers verzichtet.
Die Erklärung ist von den in § 12 benannten Personen zu unterschreiben und bei den
Akten der Kasse aufzubewahren. « «
Die Genehmigung des Sparkassenvorstehers zur Aushebung der Sperrung soll in Fällen
dringenden Bedürfnisses oder wesentlicher Veränderungen in den Umiständen in der Regel nicht
versagt werden.
8 22.
Mündelgelder.
Sparbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buche und auf dem Konto be-
sonders kenntlich zu machen.
Kapitalrückzahlungen werden an den Vormund auf solche Einlagen nur dann geleistet,
wenn entweder der Gegenvormund, der sich durch seine Bestallung auszuweisen hat, seine Ge-
nehmigung dazu im Geschäftsraume der Sparkasse mündlich erteilt oder seine Genehmigung.
durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, oder wenn die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts in urkundlicher Form beigebracht wird.
§ 23.
Verlust des Sparbuchs.
Der Verlust eines Sparbuches ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der Unter-
gang des Buches auf überzeugende Weise dargetan zu werden und beträgt das Guthaben nicht
über 50 Mark, so kann mit Genehmigung des Verwaltungsrats ohne weiteres ein neues Buch
auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt werden. In allen übrigen Fällen muß das Sparbuch
gemäß §§ 59—73 des Weimarischen Ausführungsgesetzes zum Biürgerlichen Gesetzbuche auf-
geboten und für kraftlos erklärt werden.
g 24.
Berfall der Einlagen.
Wird 15 Jahre lang auf ein Sparbuch weder eine neue Einlage noch eine Rückzahlung
bewirkt, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen 15 jährigen Zeitraum folgenden Monats
die Verzinsung des Guthabens auf. Bei gesperrten Büchern beginnt die 15 jährige Frist mit
Ablauf der Sperrfrist (§ 21 Nr. 3). Der Einleger ist vom Aufhören der Verzinsung in
Kenntnis zu setzen, sofern er erreichbar ist.
Wird nach Ablauf dieser 15 Jahre weitere 15 Jahre lang weder eine neue Einlage
noch eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorsteher durch einmalige öffentliche
Bekanntmachung (§ 34) den Inhaber des Sparbuchs zur Abhebung des Guthabens binnen
3 Monaten auffordern.
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