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Tenerungszulagen nach sich ziehen, unverzüglich und unaufgefordert der Zahlung
leistenden Kasse anzuzeigen.
Weimar, den 5. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Dnnnius i. G.
Einmalige Kriegsteuerungszulagen kfür Stadatébeamte, Pilföbeamte, Geistliche,
Dolkelschullehrer und Lehrerinnen.
J.
Den verheirateten Staatsbeamten, Hilfsbeamten, Geistlichen, Volksschul-
lehrern und Lehrerinnen mit einem Diensteinkommen bis zu 13000 einschließ-
lich kann sofort eine einmalige Kriegstenerungszulage von je 200 -#
gezahlt werden.
Für jedes Kind (Nr. 4) tritt eine weitere Zulage von 20 = hinzu.
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Unverheiratete Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer
und Lehrerinnen mit einem Diensteinkommen von nicht mehr als 6000 M können
sofort eine einmalige Kriegsteuerungszulage von je 150 -7 erhalten.
3.
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 13000 MA
bzw. 6000 können die einmaligen Kriegsteuerungszulagen bis zur Erreichung
desjenigen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und einmaliger Kriegsteuerungs-
zulage gezahlt werden, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen
von 13000 & bzw. 6000 beziehen würden.
4.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder,
wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich unterhalten werden. Vorausgesetzt
ist, daß sie von den Eltern unterhalten werden müssen, weil sie sich noch in
Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen