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(Gesundheitszustand der Kinder oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen
können. In der Regel werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die
ein nennenswertes eigenes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, daß
sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt. Als nennenswertes
Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 M monatlich in der Regel nicht an-
zusehen sein.
5.
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs-
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend
unterhalten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Pflegekinder sind
hierbei wie bei Nr. 4 zu berücksichtigen.
6.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen.
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand
führen, den Finderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten.
7.
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst
usw. sind, so wird die Teuerungszulage nur einmal fällig, und zwar berechnet
von den Bezügen des Ehemannes.
8.
Als Diensteinkommen gelten die gesamten dienstlichen Bezüge im Sinne der
Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889 S. 19), jedoch mit Ausschluß
derjeuigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand bilden.
Dem Diensteinkommen ist das Einkommen aus Nebenämtern hinzuzurechnen,
wenn es aus öffentlichen Mitteln fortlaufend gewährt wird.
Ebenso sind hinzuzurechnen Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen
Kriegsverstümmelungs= und gleichartige Zulagen.